BRAUEREI USTERSBACH – Adolf Schmid KG
Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen
Stand August 2026
1. Allgemeines
- Für den gesamten Geschäftsverkehr einschließlich aller zukünftigen Geschäfte sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, soweit diese von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen.
- Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Augsburg. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
- Personenbezogene Daten des Kunden werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen hierzu enthält die Datenschutzerklärung der Brauerei Ustersbach.
- Änderungen des Namens bzw. der Firma, der Rechtsform, der Anschrift, der Bankverbindung sowie sonstige für die Geschäftsbeziehung wesentliche Änderungen sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
- Jeder Auftragnehmer der Brauerei Ustersbach ist verpflichtet, die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über den Mindestlohn sowie, soweit einschlägig, die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes einzuhalten. Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Auftragnehmer die Brauerei Ustersbach von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verstoßes gegen diese Verpflichtungen entstehen. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer.
2. Zustandekommen des Kaufvertrages, Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen in Form, Farbe, Ausstattung, Gewicht oder sonstiger Beschaffenheit bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit hierdurch die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung der Ware nicht beeinträchtigt wird.
- Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Erwerb der bestellten Ware ab. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, durch Lieferung der Ware oder durch sonstige eindeutige Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zustande.
- Erfolgt eine Bestellung auf elektronischem Weg, bestätigt der Lieferant den Zugang der Bestellung grundsätzlich elektronisch. Eine reine Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
3. Lieferung, Gefahrübergang
- Umfang und Inhalt der Lieferung ergeben sich aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
- Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich gemäß der Toureneinteilung des Lieferanten. Erfolgt eine Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, außerhalb der vorgesehenen Toureneinteilung, können dem Kunden die hierdurch entstehenden angemessenen zusätzlichen Kosten berechnet werden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht grundsätzlich mit Übergabe der Ware auf den Kunden über.
- Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei einer Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über, soweit gesetzlich zulässig.
- Für Verbraucher gelten hinsichtlich Gefahrübergang und Versendung ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Preise, Verzug
- Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise bzw. die jeweils maßgeblichen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Die angegebenen Warenpreise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich eines gegebenenfalls gesondert ausgewiesenen Pfands für Mehrweggebinde.
- Soweit für von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen eine gesetzliche Systembeteiligungspflicht besteht, erfüllt die Brauerei Ustersbach die jeweils geltenden gesetzlichen Pflichten.
- Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
- Bei fälligen Zahlungsrückständen kann die weitere Belieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von der Begleichung der offenen Forderungen abhängig gemacht werden.
5. Bonitätsprüfung
- Soweit dies im Einzelfall zur Begründung, Durchführung oder Absicherung einer Geschäftsbeziehung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, kann die Brauerei Ustersbach zum Zweck der Bonitätsprüfung Informationen von Auskunfteien einholen oder hierzu erforderliche Daten an Auskunfteien übermitteln.
- Eine Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Weitere Einzelheiten, insbesondere zu eingesetzten Auskunfteien, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Brauerei Ustersbach.
6. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Lieferanten.
- Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferanten.
- Unternehmer dürfen Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe der gegen den Kunden bestehenden Forderungen bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
- Vor vollständiger Bezahlung darf die Vorbehaltsware außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
7. Gewährleistung, Haftung
- Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes vereinbart ist.
- Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung und verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
- Gegenüber Verbrauchern bestehen keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Untersuchungs- oder Rügepflichten.
- Bei berechtigten Mängelansprüchen wird dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gegeben.
- Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferant nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung besteht.
- Tritt beim Kunden oder bei einem Dritten möglicherweise ein Schaden aufgrund eines Produktfehlers ein, ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren und das betreffende Produkt, soweit möglich und zumutbar, zur Beweissicherung aufzubewahren.
- Für Schäden, die nachweislich auf eine unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware nach Gefahrübergang zurückzuführen sind, haftet der Lieferant nicht, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
8. Leergut, Pfand
- Zur Wiederverwendung bestimmtes Leergut, insbesondere Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Paletten und Kohlensäureflaschen, wird dem Kunden grundsätzlich nur zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
- Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut pfleglich zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung und übermäßiger Verschmutzung zu schützen.
- Das Leergut ist möglichst zeitnah zurückzugeben bzw. bei Selbstabholung zurückzubringen.
- Leergut, das mit dem gelieferten Leergut nicht in Art, Form, Größe oder sonstiger wesentlicher Ausführung übereinstimmt oder beschädigt bzw. so stark verschmutzt ist, dass eine übliche Wiederverwendung nicht möglich ist, kann als nicht ordnungsgemäß zurückgegeben behandelt werden.
- Die Rücknahme von Einweggebinden erfolgt nur, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
- Zur Sicherung des Rückgabeanspruchs kann Pfand nach den jeweils gültigen Pfandsätzen erhoben werden. Das Pfand ist gemeinsam mit dem Kaufpreis fällig.
- Unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut können zurückgewiesen werden, sofern es sich nicht um Leergut handelt, zu dessen Rücknahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
- Bei einer Umstellung von Leergut kann noch im Umlauf befindliches Altleergut nach vorheriger Bekanntgabe einer angemessenen Übergangsfrist zurückgenommen werden.
- Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht schuldhaft nicht nach, kann der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz verlangen. Ein vorhandenes Pfandguthaben wird hierbei angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Über zurückgegebenes Leergut können Leergutauszüge oder Gutschriften erstellt werden. Für Unternehmer können Einwendungen gegen Leergutauszüge innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden, sofern der Kunde bei Übersendung des Auszugs auf die Bedeutung der Frist hingewiesen wird.
9. Ladungssicherung
- Bei einer Abholung der Ware durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Frachtführer sind die gesetzlichen Vorschriften zur Verladung und Ladungssicherung zu beachten.
- Soweit der Kunde bzw. dessen Frachtführer nach den gesetzlichen Vorschriften für die beförderungssichere Verladung, das Verstauen und die Sicherung der Ware verantwortlich ist, hat er hierfür entsprechend geeignetes Personal und die erforderlichen Ladungssicherungsmittel einzusetzen.
- Die Brauerei kann den Abholer beim Bereitstellen und Platzieren der Ware unterstützen. Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten der Beteiligten für die Ladungssicherung bleiben hiervon unberührt.
- Eine Haftung der Brauerei für Schäden aufgrund einer vom Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden unzureichenden Ladungssicherung besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsbestimmungen und der Regelungen unter Ziffer 7.